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Liefer- und Zahlungsbedingungen

Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der IEWC Germany GmbH („IEWC“) und dem jeweiligen Besteller. Die AGB gelten grundsätzlich für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen IEWC und dem Besteller, insbesondere für sämtliche Leistungen von IEWC und denen des Bestellers, unabhängig von der Art der Leistung. Diese AGB gelten ausschließlich. Zuwiderlaufende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt IEWC nicht an, auch wenn IEWC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von IEWC ausdrücklich anerkannt sind.
     

Angebot, Vertragsschluss und Beratung

  1. Die Angebote von IEWC sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge und Bestellungen des Bestellers oder sonstige Vereinbarungen mit dem Besteller werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung von IEWC verbindlich.
     
  2. Die Beratung von IEWC, insbesondere die anwendungstechnische Beratung ist grundsätzlich unentgeltlich und unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Der Besteller hat die Angaben von IEWC grundsätzlich selbst zu überprüfen.
     

Preise, Zahlung und Verzug

  1. Die von IEWC angegebenen oder vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich ex works (Incoterms 2010) zuzüglich der am Liefertag gültigen Umsatzsteuer und etwaige andere Kosten wie zum Beispiel für Verpackung und Fracht.
     
  2. Bei Bestellungen unter einem Warennettowert von 100,00 EURO kann IEWC einen Mindermengen- bzw. Kleinmengenzuschlag von netto 25,00 EURO berechnen.
     
  3. Sofern sich die der Kalkulation von IEWC zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe oder Energie, seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Lieferung so verändert haben, dass sich auch der Gewinn von IEWC um mehr als 5 % verändert, nimmt IEWC ab dem Zeitpunkt der Veränderung des Gewinns nach oben oder unten eine Anpassung des vereinbarten Preises vor, die die Änderung des Gewinns entsprechend ausgleicht. IEWC hat in diesem Fall die Veränderung des Gewinns gegenüber dem Besteller nachvollziehbar zu begründen und wird dem Besteller eine entsprechende Änderung des Preises mitteilen. Die Preisänderung ist mit Zugang der Mitteilung gültig. Soweit die Veränderung des Gewinns auf einem von IEWC zu vertretenden Umstand beruht, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht, darf eine Preiserhöhung nicht erfolgen. Sofern die Preiserhöhung über 10 % beträgt, steht dem Besteller ab Zugang der Mitteilung durch IEWC für zwei Wochen ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung bedarf der Schriftform. IEWC ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und nach Maßnahmen zu suchen, die eine Senkung der vereinbarten Preise zur Folge haben.
     
  4. Rechnungen sind ohne Abzug spätestens innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels auf das in der Rechnung angegebene Konto von IEWC zu bezahlen (Zahlungseingang).
     
  5. Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Besteller ein, durch die die Zahlungsansprüche von IEWC gefährdet werden, oder stellt der Besteller seine Leistungen ein, so ist IEWC berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Leistet der Besteller auch nach entsprechender zweiter Aufforderung innerhalb der seitens IEWC gesetzten Frist nicht, ist IEWC berechtigt, vom noch nicht beidseitig erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten.
     
  6. Die vereinbarten Zahlungsziele sind für den Besteller verbindlich. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Besteller kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Befindet sich der Besteller hinsichtlich einer Zahlung in Verzug, schuldet er IEWC per anno Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % per anno.
     
  7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung oder das Gegenrecht des Bestellers ist unbestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder wenigstens zu Gunsten des Bestellers entscheidungsreif. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind gleichfalls möglich, sofern die Gegenforderungen oder das Gegenrecht des Bestellers und die Forderung von EWTC rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.
     

Gefahrenübergang, Leistungszeit, Lieferverzug, Lieferung und Lagerung

  1. Die Lieferungen von IEWC erfolgen grundsätzlich ex works (Incoterms 2010).
     
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald IEWC die Ware zur Abholung vereinbarungsgemäß bereit stellt und dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet hat. Dies gilt auch in dem Fall, in dem IEWC noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Lieferung (ab einem Warennettowert von 1.500,00 EURO liefert IEWC auf Wunsch des Bestellers) und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen hat. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
     
  3. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert IEWC die Ware, zum Beispiel gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
     
  4. Vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
     
  5. Bei schuldhaftem Lieferverzug ist eine etwaige Haftung von IEWC auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Warennettowertes begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Lieferverzug richten sich nach Ziffer 9 (beschränkte Schadensersatzhaftung). Der Besteller informiert IEWC spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Kunden gelten.
     
  6. Teillieferungen von IEWC sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unzumutbar ist die Teillieferung z. B., wenn der Besteller an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn vor der Teillieferung lediglich eine geringe Menge (noch) nicht geliefert ist oder aufgrund der Teillieferung übrigbleibt.
     
  7. IEWC ist zu handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen bis +/- 10% von der jeweils vereinbarten Bestellmenge gegen entsprechende Anpassung des Preises berechtigt, wenn der Besteller nicht binnen 8 Werktagen nach Erhalt der Leistung zumindest in Textform (E-Mail, Fax genügt) widerspricht. Ohne rechtzeitigen Widerspruch stellt die Zuviel- oder Zuwenigleistung eine Vertragserfüllung zum angepassten Preis dar.
     
  8. Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers oder infolge von Umständen verzögert, die IEWC nicht zu vertreten hat, so lagert IEWC die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Für die Lagerung berechnet IEWC wöchentlich die tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens 0,5 % des Nettowarenwertes der gelagerten Ware. Dem Besteller steht es jederzeit frei, die gelieferte Ware auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen.
     

Änderungswünsche und höhere Gewalt

  1. Von IEWC akzeptierte Änderungswünsche des Bestellers sowie höhere Gewalt, insbesondere unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import-und Exportlizenzen), verlängern die Lieferfrist gegebenenfalls angemessen, es sei denn diese sind von IEWC zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Vorlieferanten von IEWC ohne Verschulden von IEWC oder Verschulden des Vorlieferanten eintreten.
     
  2. Ist die Behinderung aufgrund höherer Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt bezüglich der von der Behinderung betroffenen Leistung berechtigt.
     
  3. Beginn und Ende höherer Gewalt wird IEWC dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
     

Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit die Ware im Eigentum von IEWC steht, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsbeziehung im Eigentum von IEWC (Vorbehaltsware).
     
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
     
  3. Der Besteller tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von IEWC gelieferten Waren an IEWC sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Bestellers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Besteller aufgrund der Bezahlung seiner Kunden gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. IEWC nimmt die Abtretung an. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. Rechnungen von IEWC ausgelieferten Waren.
     
  4. IEWC ermächtigt den Besteller widerruflich, die an IEWC abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Besteller eine Verpflichtung gegenüber IEWC nicht erfüllt, wird der Besteller auf Aufforderung von IEWC hin die Abtretung gegenüber seinem Schuldner offen legen und IEWC die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. IEWC ist auch berechtigt, den Schuldnern des Bestellers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an IEWC aufzufordern.
     
  5. Die Vorbehaltsware darf ohne Zustimmung von IEWC weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum IEWC hinweisen, IEWC unverzüglich benachrichtigen und IEWC jede zur Wahrung der Rechte von IEWC erforderliche Hilfe leisten.
     
  6. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an IEWC abgetreten.
     
  7. Übersteigt der Wert der für IEWC bestehenden Sicherheiten die Forderungen von IEWC insgesamt um mehr als 10%, so ist IEWC auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von IEWC verpflichtet.
     

Beschaffenheitsvereinbarung

  1. IEWC gewährleistet bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Verwendung der anerkannten Regeln der Technik.
     
  2. Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen (z.B. Spezifikationen, Technische Lieferbedingungen, Zeichnungen, Kennzeichnungen, sonstige Angaben). Eine über diese Beschaffenheit hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit übernimmt IEWC nur, wenn auch dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller. Auch bei einem vereinbarten Einsatzzweck oder einer vereinbarten Eignung hat der Besteller die Ware insoweit selbst zu überprüfen.
     
  3. Angaben zur Ware (z.B. Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von IEWC und stellen lediglich Richtwerte dar. Eventuell in den Bestellungen des Bestellers oder in der Auftragsbestätigung von IEWC genannte Beschreibungen der Teile und Muster dienen nur der allgemeinen Bezeichnung und Beschreibung der Teile und Muster und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Solche Angaben oder Beschreibungen entbinden den Besteller nicht von einer eigenen Prüfung.
     
  4. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Ausfall, Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie zumutbare mengenmäßige Abweichungen stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.
     
  5. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Ware ist IEWC grundsätzlich nicht bekannt. Der Besteller ist daher insbesondere verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Ware bestehen.
     

Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Mängel sind IEWC unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Werktage nach Entdecken in Textform (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Sonst gilt die Ware als genehmigt. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 HGB.
     
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Ablieferung bzw. nach Abnahme, soweit eine Abnahme nach Vertrag oder Gesetz geschuldet ist. Sind die Leistungen von IEWC entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und haben diese dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Bei arglistigen Verschweigen eines Mangels richtet sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern IEWC nach Ziffer 9. Schadensersatz schuldet, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches  nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  3. Soweit die Leistung von IEWC mangelhaft ist und vom Besteller rechtzeitig gerügt ist, wird IEWC nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Hierzu ist IEWC stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Sollten eine oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist IEWC berechtigt, diese zu verweigern. IEWC kann die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten gegenüber IEWC nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistungen entspricht, es sei denn, der Besteller hat an dem mangelfreien Teil der Leistungen kein Interesse.

    IEWC trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Lieferungen und Leistungen an einen anderen Ort als den Lieferort Kosten entstehen.

    Von der Nacherfüllung nicht erfasst sind der Aus- und Einbau sowie die Tragung entsprechender Kosten.

    Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie entbehrlich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn hierzu die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle des Schadensersatzes die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer 9 erfüllt sind.

    Sollte die Nacherfüllung entbehrlich oder unmöglich sein, fehlschlagen (§ 440 S 2 BGB) oder von IEWC zu Unrecht verweigert oder verzögert werden, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, nach den gesetzlichen Vorschriften entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Ziffer 
     
  4. Wird IEWC die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist IEWC – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen. Sollte IEWC durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist IEWC zum Rücktritt berechtigt.
     

Beschränkte Schadensersatzhaftung von IEWC

  1. Sofern IEWC, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von IEWC vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haftet IEWC für den daraus entstehenden Schaden des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Sofern IEWC , die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von IEWC eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei einfach fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen IEWC ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung von IEWC auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
     
  3. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
     
  4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
     

Schutz- und Nutzungsrechte und Geheimhaltung

  1. Der Besteller verpflichtet sich, aus den ihm von IEWC gegebenen Unterlagen, Kenntnissen und Informationen keinerlei Rechte in Bezug auf Schutzrechtsanmeldungen, Vorbenutzung oder Lizenzierung geltend zu machen, noch solche Kenntnisse und Informationen an Dritte weiterzuleiten.
     
  2. IEWC behält an Teilen oder Mustern, welche IEWC dem Besteller zur Verfügung stellt, alle Rechte. Ausschließlich IEWC hat insoweit das Recht an und auf Schutzrechtsanmeldungen sowie zur Vergabe von Nutzungsrechten daran.
     
  3. Der Besteller darf die Materialzusammensetzung nicht analytisch untersuchen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, an den gelieferten Teilen oder Mustern Eigenschafts- und Anwendbarkeitsuntersuchungen vorzunehmen, um die Eignung zu überprüfen. Eine darüber hinaus gehende Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IEWC, deren Einzelheiten in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden.
     

Beachtung gesetzlicher Vorschriften durch Besteller

  1. Der Besteller hat grundsätzlich alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich Einfuhr, Zölle, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware zu beachten und auf eigene Kosten etwaig erforderliche Genehmigungen einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
     

Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Friedrichsdorf/Hessen.
     
  2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen IEWC und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
     
  3. Ausschließlicher internationaler Gerichtsstand ist die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist Friedrichsdorf/Hessen, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. IEWC ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu verklagen.
     
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
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